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Vergütung - die Kosten

01

Rechtliche Grundlage der Vergütung

Für die Vergütung von Rentenberatern gilt gemäß § 13d RDG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend. Rentenberater arbeiten provisionsfrei und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Es ist dem Rentenberater aus diesem Grund auch gesetzlich untersagt, geringere Gebühren zu verlangen, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht (§ 4 Abs. 2 RVG).

02

Erstgespräch und Beratungsgespräch

Das Erstgespräch ist kostenlos. Es dient einer unverbindlichen Orientierung und Klärung Ihres Anliegens sowie der Frage, ob ich Sie unterstützen kann.

In einem Beratungsgespräch findet bereits eine erste rechtliche Prüfung und Beratung im Einzelfall statt. Dieses wird pauschal mit  120.- Euro (incl. Mehrwertsteuer) vergütet. 

03

Auftragserteilung

Geht die Tätigkeit über das erste Gespräch hinaus, schließen wir eine Vergütungsvereinbarung in Textform. Sie bezeichnet den konkreten Auftrag und legt das vereinbarte Honorar fest. So kennen Sie die entstehenden Kosten vor der Beauftragung und erhalten Kostensicherheit und Transparenz.

04

Wichtig für Sie zu wissen

Werbungskosten in der Steuererklärung
Kosten, die im Zusammenhang mit Rentenansprüchen und der Hinzuziehung eines Rentenberaters entstehen, können Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Übernahme von Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung
Im Falle eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für einen Rentenberater, der für Sie in erster und zweiter Instanz vertretungsbefugt ist. Mitunter werden auch die Kosten für ein Widerspruchsverfahren und in einigen Fällen auch für eine Erstberatung übernommen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, klären Sie eine Kostenübernahme bestenfalls bitte vor dem Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Sind Sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Kosten für eine Beratung oder Prozessführung zu tragen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

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