top of page

FAQ Ihre Fragen - unsere Antworten

1.  Was steht mir nach einem Arbeitsunfall zu?

Nach einem anerkannten Arbeitsunfall haben Sie in Deutschland Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist in der Regel Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Welche Leistungen Sie erhalten, hängt von den Unfallfolgen und Ihrem persönlichen Bedarf ab. Dazu können gehören:

  • Medizinische Versorgung: Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Hilfsmittel und Rehabilitation.

  • Finanzielle Absicherung: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld erhalten. Während einer beruflichen Rehabilitation kommt Übergangsgeld in Betracht.

  • Unterstützung bei der Rückkehr ins Berufsleben: Dazu zählen beispielsweise die Anpassung Ihres Arbeitsplatzes, Weiterbildungen oder eine Umschulung.

  • Hilfe im Alltag und bei Pflegebedarf: Je nach Unfallfolgen sind etwa Pflegeleistungen sowie Unterstützung für notwendige Anpassungen Ihres Wohnraums möglich.

  • Eine Verletztenrente: Bleibt Ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls längerfristig eingeschränkt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rentenanspruch bestehen.

Ziel dieser Leistungen ist es, Ihre Gesundheit und Selbstständigkeit bestmöglich wiederherzustellen und Sie beruflich sowie finanziell abzusichern.

2.  Wann zahlt die Berufsgenossenschaft Verletzengeld?

Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Auch während einer medizinischen Rehabilitation kann ein Anspruch bestehen. Bei Beschäftigten beginnt die Auszahlung in der Regel ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, sobald die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Die Auszahlung übernimmt häufig Ihre Krankenkasse im Auftrag der BG. Der wesentliche Unterschied zum Krankengeld liegt im Anlass und in der Höhe der Leistung:

  • Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Es beträgt für Beschäftigte grundsätzlich 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das regelmäßige Nettoentgelt.

  • Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei einer Arbeitsunfähigkeit, für die kein vorrangiger Anspruch auf Verletztengeld besteht – beispielsweise bei einer gewöhnlichen Erkrankung oder einem Freizeitunfall. Es beträgt grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoentgelts.

Dabei gelten gesetzliche Höchstgrenzen. Von beiden Leistungen können noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag niedriger ausfällt. Verletztengeld ist daher in der Regel höher als Krankengeld.

Wichtig: 

Auch die Bezugsdauer unterscheidet sich: Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt; die Entgeltfortzahlung zählt dabei mit. Beim Verletztengeld hängt das Ende unter anderem vom Behandlungsverlauf und einer anschließenden beruflichen Rehabilitation ab. Eine pauschale Höchstdauer von 78 Wochen gilt hier nicht!

3.  Was tun, wenn die BG meinen Arbeitsunfall nicht anerkennt?

Eine Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft (BG) müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Gegen den Bescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie dabei die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid: Sie informiert über die geltende Frist und die zulässige Form. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang des Widerspruchs, nicht das Absendedatum.

Zur Fristwahrung genügt zunächst eine kurze Erklärung, zum Beispiel: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom (Datum und Aktenzeichen) Widerspruch ein. Eine Begründung reiche ich nach.“

Anschließend sollten Sie die Ablehnungsgründe genau prüfen und Akteneinsicht beantragen. Für die Begründung können insbesondere Arztberichte, eine genaue Schilderung des Unfallhergangs und Zeugenaussagen wichtig sein. Häufig geht es darum, ob der Unfall mit Ihrer versicherten Tätigkeit zusammenhing oder ob die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Eine fachkundige rechtliche Beratung kann helfen, die entscheidenden Punkte herauszuarbeiten.

Weist die BG auch Ihren Widerspruch zurück, können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben. Auch hier sollten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid beachten

4.  Wie wird die MdE bestimmt?

Use this space to promote your business, its products or its services. Help people become familiar with the business and its offerings, creating a sense of connection and trust. Focus on what makes your business unique and how users can benefit from choosing it.

5.  Wann besteht Anspruch auf Verletztenrente?

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beschreibt in Prozent, wie stark die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Ihre Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken. Entscheidend ist grundsätzlich nicht allein, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können oder tatsächlich weniger verdienen. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf das gesamte Erwerbsleben. Man spricht daher auch von einer "abstrakten" Schadensbemessung.  

Die Beurteilung erfolgt in der Regel auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens. Dabei wird untersucht, welche körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf den Unfall oder die Berufskrankheit zurückzuführen sind und wie diese Ihre Leistungsfähigkeit beeinflussen. Entscheidend sind die konkreten Funktionseinschränkungen – beispielsweise eine eingeschränkte Beweglichkeit oder Belastbarkeit. Für die Einschätzung werden anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Begutachtungsempfehlungen herangezogen. Sie dienen als Orientierung; die individuellen Unfallfolgen müssen dennoch berücksichtigt werden. Die verbindliche Entscheidung trifft die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie muss das Gutachten prüfen und darf dessen Einschätzung nicht ungeprüft übernehmen.

Eine Verletztenrente kommt grundsätzlich in Betracht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 % gemindert ist. Bei mehreren Versicherungsfällen gelten besondere Regelungen. 

6.  Wobei und wie kann Niko Pantelias unterstützen?

Sie sind mit einer Entscheidung der BG unzufrieden? Ihr Verfahren dauert zu lange oder Sie haben das Gefühl, mit Ihrem Anliegen nicht gehört zu werden? Ich höre Ihnen zu und schaue mir Ihre Situation an. Gemeinsam klären wir, was sich tun lässt und wie ich Sie dabei unterstützen kann.

bottom of page